§ 14 • Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Satzung 10
§ 15 • Anfallberechtigung 10
§ 1 • Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung f├╝hrt den Namen
"Stiftung Tacheles".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 • Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der
Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die F├╢rderung der Kunst und Kultur.
(3) Der Stiftungszweck wird wie folgt verwirklicht:
a) Die Stiftung arbeitet als international orientierte Kulturstiftung.
b) Sie handelt nach dem Grundsatz globalen Denkens und lokalen Handelns.
Die Stiftung vertritt die Maxime der Öffnung des Denkens, der Umwälzung stagnierender Denkge-
wohnheiten als humanem Gegenentwurf zu den Aporien des ausgehenden Jahrhunderts.
Sie vertritt das Prinzip eigenverantwortlichen Handelns als notwendiger Prämisse zur Einflußnahme
auf die Gestaltung des gesellschaftlichen Umfeldes in Form eines k├╝nstlerischen Diskurses.
In ihren Aktivitäten konzentriert sie sich vornehmlich auf den lokalen Standort: Das Kunsthaus Tacheles
in der Oranienburger Str. 54 - 56 a in Berlin - Mitte.
Sie entwickelt und nutzt ein internationales Netzwerk von vergleichbaren Institutionen und Projekten mit
dem Ziel eines wechselseitigen Ideen- und K├╝nstleraustausches ΓÇô auch als Beitrag zur V├╢lker-
verständigung.
c) Die denkmalgerechte Sanierung des Kunsthauses Tacheles und Mitarbeit bei der Entwicklung des
Umfeldes, d. h. Einflußnahme auf die Stadtentwicklung, speziell für die Blöcke 403, 404 und 408 in
Berlin - Mitte
d) Aktive Suche nach innovativen Ansätzen, Ausdrucksformen und Impulsen in allen existierenden
Kunstgenres und die F├╢rderung entsprechender Projekte.
e) Präsentation von Kunstobjekten in Form von Ausstellungen, Publikationen etc.
f) Produktion und Durchf├╝hrung von Kunst- und Kulturprojekten wie Festivals, Werkschauen, Filmreihen etc.
g) Bereitstellung von Räumen, Personal und Infrastruktur für Produktion, Durchführung und Präsentation von
Kunst in jeglicher Ausprägung, insbesondere auch die Bereitstellung von preisgünstigen Atelierräumen für
bildende K├╝nstler.
Vordringlichster Stiftungszweck ist zunächst die Sicherung des dauerhaften Erhalts des Kunsthauses Tacheles, Oranienburger Str. 54- 56 a in Berlin - Mitte sowie alle hierfür dienlichen Aktivitäten, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit.
(4) Die Stiftung ist parteipolitisch unabhängig.
(5) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung unter Beachtung der vom
Kuratorium der Stiftung aufgestellten F├╢rderrichtlinien.
(6) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3 • Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(2) Zum Stiftungsverm├╢gen im Sinne von Absatz 1 geh├╢ren Zuwendungen, die vom Zuwender nicht
ausdr├╝cklich als Spenden bezeichnet werden.
§ 4 • Mittel der Stiftung
(1) Die Mittel der Stiftung d├╝rfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung und zur Verwirklichung des
Stiftungszwecks verwendet werden.
(2) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck
nicht vereinbar sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; d. h. sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Verf├╝gbare Stiftungsmittel d├╝rfen teilweise einer R├╝cklage zugef├╝hrt werden, soweit dies m├╢glichen
Auflagen von Zuwendern nicht widerspricht und steuerrechtlich zulässig ist.
§ 5 • Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand, das Kuratorium und der Nutzerbeirat.
(2) Die Organe haben die Stiftung im Rahmen der ihnen durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben so zu
verwalten, daß eine Verwirklichung des Stiftungszwecks auf Dauer nachhaltig gewährleistet wird. Die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
sind zu beachten. Die Organe arbeiten zur Verwirklichung des Stiftungszwecks vertrauensvoll
zusammen, insbesondere unterrichten sie sich gegenseitig durch Austausch von Ladungen,
Tagesordnungen und Beschlußprotokollen.
(3) Niemand darf gleichzeitig Mitglied im Vorstand und im Kuratorium sein. Mitglied eines Stiftungsorgans
kann nur werden, wer sich durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung an den Vorsitzenden des
Kuratoriums verpflichtet, den Stiftungszweck zu unterst├╝tzen.
(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Vorstandsmitglieder haben aber
Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz und eine pauschale
Aufwandsentschädigung zuzüglich Sitzungsgeld; die Höhe dieser Entschädigungen wird durch Beschluß
des Kuratoriums festgesetzt.
§ 6 • Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens drei Personen, die das Kuratorium gem. § 10 Abs
. 3 Buchstabe a) beruft.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes k├╢nnen vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Kuratorium abberufen werden. Eine
Abberufung ist zulässig, wenn das Kuratorium gleichzeitig für die restliche Amtszeit des Abberufenen
einen Nachfolger wählt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der zweijährigen Amtsdauer aus anderen Gründen aus
seinem Amt aus, wird binnen 3 Monaten f├╝r die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein
Ersatzmitglied berufen.
§ 7 • Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung, führt ihre Geschäfte und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse
des Kuratoriums. Er erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht ausdr├╝cklich anderen
Stiftungsorganen zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsverm├╢gens,
b) die Vergabe der Mittel nach Beschluß des Kuratoriums bzw. des Fachbeirates gem. § 12 Abs. 2,
c) die Aufstellung des vom Kuratorium zu genehmigenden Wirtschaftsplanes,
d) die Erstellung des Jahresabschlusses gem. § 11 Abs. 4 der Satzung,
e) die Erstellung des Jahresberichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks gem. § 11 Abs. 5 der Satzung,
f) die Teilnahme an Sitzungen des Kuratoriums,
g) Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es vertreten jeweils zwei
Vorstandsmitglieder die Stiftung gemeinschaftlich.
§ 8 • Beschlußfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Besteht er aus mehreren Mitgliedern, bedarf
es zu seiner Beschlußfähigkeit der Anwesenheit zweier Mitglieder.
(2) Bei Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des
Vorstandes erforderlich.
§ 9 • Kuratorium
(1) Dem Kuratorium geh├╢ren an:
a) der Berliner Senator f├╝r kulturelle Angelegenheiten, bzw. ein von ihm zu entsendendes Mitglied der
Kulturverwaltung,
b) ein von der zahlenmäßig stärksten Oppositionsfraktion im Berliner Abgeordnetenhaus zu entsendendes
Mitglied,
c) ein von der Akademie der K├╝nste zu entsendendes Mitglied,
d) Herr Anno August Jagdfeld, bzw. ein von ihm pers├╢nlich benannter Nachfolger,
e) ein von der J├╝dischen Gemeinde Berlin zu entsendendes Mitglied,
f) ein Vertreter der ├╢ffentlich rechtlichen Medien,
g) 6 Personen, die vom Nutzerbeirat (§ 12 der Stiftungssatzung) zu benennen sind und nach Möglichkeit die
im Tacheles vertretenen Kunstrichtungen im Kuratorium repräsentieren sollen.
(2) Das Kuratorium entscheidet vorbehaltlich der Zustimmung des Nutzerbeirates mit einfacher Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder ├╝ber das Auswahlverfahren der gem. Absatz 1 f) zu berufenen
Kuratoriumsmitglieder.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Für Beschlußfassungen des Kuratoriums ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder
erforderlich. Ist eine Kuratoriumssitzung nicht beschlußfähig ist diese frühestens nach vierzehn Tagen
mit der selben Tagesordnung zu wiederholen. In dieser Sitzung sind die anwesenden Mitglieder des
Kuratoriums beschlußfähig. Abstimmungen erfolgen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder. Schriftliche Abstimmungen im Umlaufverfahren erfordern die Mitwirkung sämtlicher
Kuratoriumsmitglieder. Beschlußfassungen zu § 16 (Auflösung der Stiftung) der Satzung erfordern die
Zustimmung von 4/5 der Stimmen sämtlicher Mitglieder des Kuratoriums.
(5) L├╢st sich eine der in Absatz 1 genannten entsendungsberechtigten Organisationen auf, entscheidet das
Kuratorium mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ├╝ber eine
Ersatzorganisation, die den inhaltlichen Zielsetzungen und in ihrer Bedeutung mit der ausgeschiedenen
entsendungsberechtigten Organisation vergleichbar sein muß.
(6) Die Mitgliedschaft im Kuratorium nach Abs. (1), a) bis f) steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der
entsendenden Institutionen. Sollte eine dieser Institutionen nicht zur Entsendung bereit sein bzw. sechs
Monate nach der Aufforderung kein Mitglied entsandt haben, wird durch entsprechende Anwendung von
Abs. (5) eine andere Institution bestimmt.
§ 10 • Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium ist das Aufsichtsorgan der Stiftung; es hat insbesondere darüber zu wachen, daß der
Vorstand die dauernde und nachhaltige Erf├╝llung des Stiftungszwecks betreibt. Es kann zu diesem
Zweck vom Vorstand jederzeit Auskunft verlangen.
(2) Das Kuratorium stellt die Richtlinien für die Tätigkeit der Stiftung gemäß § 2 der Satzung auf.
(3) Das Kuratorium hat ferner folgende Aufgaben:
a) Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
b) Genehmigung einer Geschäftsordnung des Vorstandes;
c) Feststellung von Förderrichtlinien (§ 2 Absatz 5);
d) Beschlußfassung über die Verteilung der Fördermittel auf der Grundlage eines vom Vorstand vorgelegten
Wirtschaftsplans;
e) Beschlußfassung über den Jahresabschluß und den Jahresbericht des Vorstandes gem. § 11 Absatz 4
und 5 der Satzung;
f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder Zusammenlegung mit einer
oder mehreren anderen Stiftungen.
(4) Anträge zu Absatz 3 Buchstabe f) müssen spätestens zwölf Wochen vor der Versammlung schriftlich
zusammen mit der Einladung allen Mitgliedern des Kuratoriums zugesandt werden.
(5) Wenn es zur Verwirklichung des Stiftungszwecks dient, kann die Stiftung sich an einer eigenwirtschaftlich
tätigen Gesellschaft beteiligen. Der Zweck dieser Gesellschaft muß mit dem Stiftungszweck kongruent
sein.
(6) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11 • Geschäftsordnung der Stiftung
(1) Vorstand und Kuratorium sind von den jeweiligen Vorsitzenden, im Falle ihrer Verhinderung von den
stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie sind außerdem
einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder es verlangt. Das Kuratorium kann die
Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Über Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die
vom Sitzungsleiter und dem Protokollf├╝hrer zu unterzeichnen ist.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Rechnungswesen und Betriebsabläufe sind vom Vorstand so zu regeln, daß die dauerhafte und
nachhaltige Erfüllung der Stiftungsaufgaben gewährleistet ist.
(4) Zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand auf der Grundlage der Buchführung und des
Inventars einen Jahresabschluß aufzustellen, der den handelsrechtlichen Vorschriften über die
Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen muß; die handelsrechtlichen
Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften sowie die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind
anzuwenden.
(5) Zusammen mit dem Jahresabschluß hat der Vorstand einen Jahresbericht zu erstellen, in dem der
Vermögensstand und die Verfolgung des Stiftungszwecks dargestellt und der Jahresabschluß erläutert
wird.
(6) Jahresabschluß und Jahresbericht sind dem Kuratorium zur Beschlußfassung vorzulegen.
(7) Der Vorstand legt den Jahresbericht im Sinne des Absatz 5 und den Prüfungsbericht spätestens 4
Monate nach Schluß des Geschäftsjahres der Stiftungsaufsichtsbehörde vor.
§ 12 • Nutzerbeirat
(1) Die Stiftung hat einen Nutzerbeirat. Er besteht aus allen langfristigen Nutzerinnen und Nutzern des
Tacheles. Langfristige/r Nutzerin oder Nutzer im Sinne dieser Satzung ist,
a) eine nat├╝rliche Person, die mit der Stiftung einen Nutzungs-, Miet- oder Pachtvertrag von mindestens
einjähriger Dauer über Veranstaltungs- oder Produktionsräume zur Durchführung bzw. dem Unterhalt von
Kultureinrichtungen gem § 2 Absatz 3a der Stiftungssatzung abschließt,
oder
b) eine natürliche Person, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer Organisation steht, die mit der
Stiftung einen Nutzungs-, Miet- oder Pachtvertrag von mindestens zweijähriger Dauer über Veranstaltungs-
oder Produktionsräume zur Durchführung bzw. dem Unterhalt von Kultureinrichtungen gem § 2 Absatz 3a
der Stiftungssatzung abschließt,
und
c) dem Vorstand der Stiftung schriftlich erklärt, langfristige/r Nutzerin oder Nutzer im Sinne dieser Satzung
werden zu wollen. Sechs Monate nach Eingang dieser Erklärung erteilt der Vorstand das Stimmrecht für
den Nutzerbeirat, sofern das Verhältnis nach § 12 Absatz 1a, b weiterhin besteht.
d) Außerdem haben alle ordentlichen Mitglieder des Tacheles e. V. zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung das
Recht eine Erklärung nach Abs. c) abzugeben; der Vorstand beschließt auf seiner ersten Sitzung die
Eintragung dieser Vereinsmitglieder in die Liste der Mitglieder des Nutzerbeirates. Die sechsmonatige
Wartezeit entfällt.
(2) Der Nutzerbeirat hat folgende Aufgaben:
a) Entsendung der Kuratoriumsmitglieder gem. § 9 Abs. 1g der Satzung,
b) Empfehlungen ├╝ber die Vergaberichtlinien der Stiftung an den Vorstand und das Kuratorium zur
Beschlußfassung,
c) Sichtung alle Anträge auf Förderung durch die Stiftung und Vorlage an den Vorstand mit einer
Beschlußempfehlung,
d) Entscheidung über Förderanträge mit einem jährlichen Gesamtvolumen bis zu DM 150.000,00 und einer
Einzelantragsh├╢he bis zu DM 15.000,00 .
e) Zustimmung zu Beschlüssen des Kuratorium gemäß § 9, Abs. 2.
(3) Die Mitgliedschaft im Nutzerbeirat endet durch
a) Beendigung der Rechtsverhältnisse im Sinne von Abs. 1,
b) K├╝ndigung des Mitgliedes,
c) Tod.
(4) Der Nutzerbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Kuratorium zu genehmigen ist.
§ 13 • Stiftungsaufsicht
Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jede Änderung der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen.
§ 14 • Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Satzung
(1) Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des
Stiftungszwecks sind nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig.
(2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen
Finanzamtes.
§ 15 • Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Senatsverwaltung für kulturelle Angelegenheiten, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Vor der Vermögensübertragung ist von dem für die übernehmende Institution zuständigen Finanzamt eine Bestätigung darüber einzuholen, daß sie gemeinnützig bzw. steuerbefreit im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung ist.